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Wohnberechtigungsschein (Bescheinigung für Geringverdiener)

Kurzbeschreibung

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Dieser wird auf Antrag ausgestellt, sofern sowohl die gesetzlich bestimmte Wohnungsgröße als auch die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Der Wohnberechtigungsschein ist für die Dauer von einem Jahr gültig.

Beschreibung

Zu unterscheiden ist zwischen einem Allgemeinen und einem Gezielten Wohnberechtigungsschein:

  • Der Allgemeine Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung in Nordrhein-Westfalen.
  • Sofern bei Antragsstellung bereits feststeht, welche Wohnung in Bünde bezogen werden soll, kann ein Gezielter Wohnberechtigungsschein für diese Wohnung ausgestellt werden.
  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
  • Personalausweis oder Reisepass (sofern nicht in Bünde gemeldet)
  • Aufenthaltstitel
  • Mutterpass
  • Geburtsurkunden der Kinder (sofern nicht in Bünde gemeldet)
  • Heiratsurkunde / Anmeldung zur Eheschließung
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über die Zuordnung zu einem Pflegegrad
  • Einkommensnachweise
    • Arbeitsverträge sowie Verdienstabrechnungen
    • ALG I/II-Leistungsbescheide
    • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
    • Rentenbescheide (auch Betriebs- und Zusatzversorgungsrente)
    • Schulbescheinigungen ab 16. Lebensjahr
    • Studienbescheinigungen
    • Bafög-Bescheide / BAB-Bescheide
    • Kindergeldnachweise
    • Nachweis über die Dauer der Elternzeit
    • Elterngeldbescheid
    • Unterhaltleistungen
    • Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Überschussrechnung sowie Steuerbescheid des vergangenen Jahres bei Selbständigen
    • Versicherungsnachweise bei freiwillig Versicherten

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Die Bearbeitungsdauer liegt bei ca. 1 Woche.

Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn bestimmte persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Beispiel darf das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Das Einkommen und die Einkommensgrenze ermitteln wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.

Die Größe der angemessenen Wohnung ist abhängig von der Personenzahl:

  • Für alleinstehende Personen darf die Wohnfläche 50 m² nicht überschreiten. 
  • Ein Haushalt mit zwei Personen darf nicht mehr als zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche haben.

Für jede weitere Person, die in dem Haushalt lebt, erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 m² Wohnfläche.

Wohnberechtigungsschein: 10 €

bei Wohnungstausch: 20 €