BIS: Suche und Detail

Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen und Unterschriften

Beschreibung

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt.

Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).

Hinweis:

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt ausgestellt werden, welches die Urkunde ausgefertigt hat. Diese Dokumente dürfen nicht beglaubigt werden.

§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen

Originaldokument und Kopie oder Kopien, abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen, die Sie benötigen.

Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
2,50 €

Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen Zeichnungen, Plänen je Seite
5,00 €

(bei mehrfachen Beglaubigungen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen