BIS: Suche und Detail

Fundsachen

Kurzbeschreibung

Virtuelles Fundbüro

Beschreibung

Sie haben etwas in Bünde gefunden?

Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als 10,00 € Wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z. B. Kreditkarte, Schlüssel), dann geben Sie es bitte im Fundbüro ab.

Sie haben etwas verloren?

Suchen Sie Ihren verlorenen Gegenstand bequem von zu Hause aus. Sie können online im Serviceportal unter der Kategorie virtuelles Fundbüro aus der Liste der Fundgegenstände nach Ihrem vermissten Gegenstanden Ausschau halten. Beachten Sie bitte, nur wenn Ihre Beschreibung auf den Fundgegenstand passt, können wir Ihnen den Gegenstand aushängen. Bitte bringen Sie bei Handys das entsprechende Ladekabel und eventuell auch noch die vorhandenen Kaufbelege/ Rechnungen mit. Sofern Sie nach einem Schlüssel suchen, bringen Sie bitte ein Gegenstück mit.

Aufbewahrung von Fundsachen:
Bis auf wenige Ausnahmefälle, über die wir Sie bei der Meldung informieren, können Sie Fundsachen Zuhause aufbewahren. Ansonsten müssen Sie gefundene Gegenstände direkt im Bürgerbüro abgeben (außer Fundtiere).

Der Finder/ die Finderin hat generell Ansprüche auf:

  • Eigentumserwerb nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nach Anzeigenaufgabe, wenn der/ die Verlierende nicht bekannt wurde,
  • den Finderlohn in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro,

Finder/Finderinnen, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, benachrichtigen wir nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist  über den Eigentumserwerb bzw. fordern sie schriftlich auf, die Fundsache innerhalb von vier Wochen abzuholen.  

Wird die Fundsache nicht abgeholt, geht das Recht an der Fundsache auf die Stadt Bünde über.

Negativbescheinigung/ Verlustanzeige für die Versicherung:

Die Anzeige des Verlustes eines Gegenstandes (Verlustanzeige / Negativauskunft) - dient jedoch lediglich für die Versicherungen und ist kostenpflichtig. Die Kosten hierfür würden sich auf 5€ belaufen.

Für solch eine Verlustanzeige/Negativauskunft können Sie in den regulären Öffnungszeiten vorbeikommen und eine Negativauskunft/Bescheinigung für die Versicherung ausstellen lassen.

§§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen