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Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Der Handwerkerparkausweis gilt für alle Handwerker und IHK-Mitgliedsunternehmen, die Reparatur- oder Montagearbeit an wechselnden Orten durchführen und hierfür einen Service- oder Werkstattwagen mit entsprechender fester Firmenaufschrift haben. Der Handwerkerparkausweis gilt im Regierungsbezirk Detmold (auf Antrag auch in ganz Nordrhein-Westfalen). Es ist dem Inhaber erlaubt, für die Dauer eines Arbeitseinsatzes und ausdrücklich nicht zum Abstellen der Fahrzeuge im Bereich der Betriebsstätte,  auf allen öffentlichen Parkplätzen zu parken.

Die Genehmigung für OWL ist übertragbar auf jedes Fahrzeug, das zum Fuhrpark Ihres Betriebes gehört. Sie wird hinter die Frontscheibe gelegt und gilt damit nur für das jeweils genutzte Fahrzeug. Wenn Sie mehrere Fahrzeuge gleichzeitig einsetzen, benötigen Sie entsprechend viele Originale, die in den jeweiligen Fahrzeugen ausgelegt werden müssen. Die Genehmigung für NRW beschränkt sich auf 5 Fahrzeuge.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt zum Parken

  • im eingeschränkten Haltverbot/in Haltverbotszone
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Sofern diese Erleichterungen im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, ist es möglich, individuelle Lösungen im Gespräch mit den Straßenverkehrsbehörden zu suchen. Die sich daraus ergebenden Ausnahmegenehmigungen sind dann allerdings ortsgebunden und nicht gebietsübergreifend einsetzbar.

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

  • Kopie der Handwerkskarte (bei persönlicher Vorsprache kann auch das Original vorgelegt werden)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung

Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr gültig.

Wenn Sie Ihren Betriebsitz in Bünde haben, beantragen Sie den Handwerkerparkausweis im Rathaus. Sie brauchen nicht persönlich vorbeizukommen, der Antrag kann schriftlich gestellt werden.

  • Genehmigung im Regierungsbezirk Detmold: 135,00 Euro
  • Genehmigung in Nordrhein-Westfalen: 270,00 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen