Suche
Dienstleistungsinformationen
Unterhaltsvorschuss
Leben Elternteile getrennt voneinander, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Wenn dieser Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann das Kind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.
Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass
- das Kind zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2022:
- • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187,00 Euro monatlich
- • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro monatlich
- • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 Euro monatlich
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
Onlinedienstleistungen
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
Downloads
Zuständige Einrichtung
- Jugendamt
-
- Bahnhofstraße 3
- 32257 Bünde
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Faste
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05223 161-450
- E-Mail:
- s.faste@buende.de
-
Frau Faust
Sachbearbeiter/in- Telefon:
- 05223 161-449
- E-Mail:
- c.faust@buende.de