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Unterhaltsvorschuss beantragen
Beschreibung
Leben Elternteile getrennt voneinander, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Wenn dieser Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt, kann das Kind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.
Seit dem 01.07.2017 haben auch Kinder von 12 bis 17 Jahren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass
- das Kind zusammen mit dem Unterhaltsvorschuss keine SGB II-Leistungen mehr benötigt
- oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Für die Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld in voller Höhe von dem Mindestunterhalt abgezogen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2023:
- • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 187,00 Euro monatlich
- • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 Euro monatlich
- • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338,00 Euro monatlich
Die Fälle sind nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens auf folgende Sachbearbeiter aufgeteilt:
A-G Frau Faste
H-O Frau Faust
P-Z Frau Berger