Ehefähigkeitszeugnis
Kurzbeschreibung
Möchte eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland heiraten, bedarf er hierfür zumeist eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses. Dieses Dokument bescheinigt die Ehefähigkeit beider Personen nach deutschem Recht. Hierfür ist die Vorlage von Urkunden für beide Personen notwendig.
Sind beide Verlobte Deutsche, so genügt die Ausstellung eines gemeinsamen Ehefähigkeitszeugnisses.
Beschreibung
Da hier nicht für jedes Land aufgeführt werden kann, ob ein solches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall beim Standesamt des Heiratslandes erkundigen. In einigen Staaten reicht ersatzweise die Vorlage einer aktuellen Aufenthaltsbescheinigung mit Angabe des Familienstandes vom Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes.
Sie können die erweiterte Meldebescheinigung auch über den Online-Antrag anfordern, siehe Dienstleistung Meldebscheinigung.
39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Ehefähigkeitszeugnis
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegensteht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im Ausland bedarf.
(4) Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird; die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Die erforderlichen Unterlagen zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses werden Ihnen anhand Ihrer im Kontaktformular aufgeführten Daten schriftlich per Mail, postalisch oder telefonisch mitgeteilt.
Das Ehefähigkeitszeugnis gilt ab Tag der Ausstellung für die Dauer von 6 Monaten.
Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnis bedarf es der nach deutschem Recht rechtlichen Prüfung der Ehevoraussetzungen.
Gebühren:
| Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung oder Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist: | 60,00 € |
| Prüfung der Ehefähigkeit bei Anmeldung der Eheschließung oder Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn ausländisches Recht zu beachten ist: | 120,00 € |
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
Standesamt
-
- Straße: Bahnhofstraße Hausnummer: 19
- PLZ: 32257 Ort: Bünde
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05223 161-361
- E-Mail:
- standesamt@buende.de