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Namensänderung (standesamtlich)

Kurzbeschreibung

Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht

Beschreibung

Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts-/Familiennamen des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

Die Ehegatten können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

Bestimmung eines Doppelnamens

Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich (-) miteinander verbunden. Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.

Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist nicht mehr zulässig.

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamen geführt hat.

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Eheurkunde (wenn die Eheschließung nicht in Bünde stattgefunden hat)
  • bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (z.B. durch die beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk, durch Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten)

Wenn Ihr Eheregister in Bünde geführt wird, benötigen Sie nur ein gültiges Ausweisdokument  

Namensänderungen für Kinder

Nach der Beurkundung der Geburt eines Kindes bestehen Möglichkeiten der Änderung des Familiennamens, z.B. durch nachträgliche Eheschließung der Eltern, durch spätere Begründung der gemeinsamen Sorge der Eltern, bei Namensänderung der Eltern oder durch Namenserteilung durch einen Elternteil.

Sonstige Namensänderungen

Erklärungen zur Vor- und Familiennamensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Abkömmlingen und Ehegatten nach § 94 BVFG (Bundesvetriebenengesetz).

Erklärung zur Angleichung eines nach ausländischen Recht erworbenen Namens, wenn sich der Name fortan nach deutschem Recht richtet nach Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche).

Zur Abgabe einer Namenserklärung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin beim Standesamt Bünde.

 

  • Erklärung zur Namensführung

30,00 €

  • Bescheinigung über die Namensführung

15,00 €

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