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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII

Beschreibung

Die Eingliederungshilfe unterstützt, eine drohende seelische Behinderung zu verhindern, eine vorhandene seelische Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die betroffenen Kinder/Jugendlichen/jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern.

Kinder und Jugendliche haben gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihr seelischer Zustand (mit hoher Wahrscheinlichkeit) länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Dies gilt auch für junge Volljährige, die diese Voraussetzungen erfüllen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Anspruchsberechtigt sind junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.  Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen die gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.

Für die Feststellung des Anspruchs und die Gewährung einer Hilfe ist die Fachstelle Eingliederungshilfe zuständig. Hier wird überprüft, ob bei Vorliegen einer therapeutisch diagnostizierten seelischen Störung, eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt oder zumindest droht. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor und stehen in Verbindung zueinander ist von einer seelischen Behinderung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Um dem jungen Menschen die Teilhabe am sozialen Leben in Schule/Beruf, Freizeit und/oder in der Familie zu ermöglichen, können durch das Jugendamt verschiedene Hilfen angeboten werden.