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Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens anmelden

Beschreibung

Durch Erklärung beim Standesamt können der Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz geändert werden.

Ab dem 01.11.2024 kann eine Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angaben zu ihrem Geschlecht geändert werden sollen. Wählbar sind die Angaben weiblich, männlich und divers. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden. Mit der Änderung der Geschlechtsangabe sind bisherige Vornamen durch geschlechtsangepasste Vornamen zu ersetzen.

Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Dies bedeutet eine maximale Anzahl von fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärung nach § 2 SBGG verändert (d.h. erhöht oder verringert) werden. Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letztlich von der Rechtsprechung zu klären sein.

Vor Ablauf eines Jahres kann keine erneute Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags abgegeben werden. Wird durch eine weitere Erklärung eine Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag bewirkt, erhalten Sie den beziehungsweise die entsprechenden Vornamen zurück. Eine erneute Wahl ist dann nicht möglich.

Die Erklärung kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten, oder eine „Blaue EU-Karte“ besitzen. Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger unbedingt vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die beabsichtigte Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Bünde keinen Einfluss.

Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
  • Ihre Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Ihre Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde

Sachverständigengutachten oder ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.

Es müssen 3 Monate zwischen Anmeldung und Erklärung vergehen.

Nach Eingang der Anmeldung kann die Erklärung frühestens nach 3 Monaten beim Standesamt abgegeben werden. Sie wird wirksam, wenn das zuständige Standesamt sie entgegennimmt.

  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit oder Sie sind ausländischer Staatsangehöriger mit unbefristetem Aufenthaltsrecht in Deutschland, einer verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis und befinden sich rechtmäßig im Inland oder haben eine „Blaue EU-Karte“.
  • Ihre Geschlechtsidentität weicht von Ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister (Geburtsurkunde, Eheurkunde) ab.
  • Die Tragweite der Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz ist Ihnen bewusst.

Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:

Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen mindestens 3 Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Die schriftliche Anmeldung ist gebührenfrei. Dazu ist die ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung an das Standesamt zu übersenden.

Nach Ablauf von 3 Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Standesamt kann dann die Erklärung im Rahmen eines persönlichen Vorsprachetermins abgegeben werden. Sie muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem 3 Monate vorher die Anmeldung erfolgte. 

Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das Standesamt, das Ihren Geburtseintrag führt, unabhängig davon, bei welchem Standesamt diese abgegeben wurde. Wenn Sie nicht in Bünde geboren sind, wird die Erklärung von Bünde an Ihr Geburtsstandesamt versandt. Dort erfolgt die Änderung im Register. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Von dort erfolgt auch die Mitteilung an die Meldebehörde, bei der Sie neue Pass- beziehungsweise Ausweispapiere beantragen können. Wenn Sie nicht in Deutschland geboren sind, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (beziehungsweise dem Standesamt Ihrer Lebenspartnerschaftsbegründung) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch in Deutschland geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.

Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt abgegeben wird, verfällt die Anmeldung und es muss eine neue Anmeldung mit 3-monatiger Frist bis zur Erklärung erfolgen.

Vor Ablauf eines Jahres kann keine erneute Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags abgegeben werden. Wird durch eine weitere Erklärung eine Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag bewirkt, erhalten Sie den beziehungsweise die entsprechenden Vornamen zurück. Eine erneute Wahl ist dann nicht möglich.

Erklärungen für minderjährige Personen oder Personen, die einer Betreuung unterstehen, bedürfen einer vorherigen Beratung durch das Standesamt.

  • Erklärung nach § 2 SBGG: 30,00 €
  • Personenstandsurkunde: 15,00 € (beziehungsweise 10,00 € für jedes weitere Exemplar derselben Urkunde)
  • Bescheinigung über Erklärung nach dem SBGG: 15,00 € 

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