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Wohnungsgeberbestätigung

Kurzbeschreibung

Ein*e Wohnungsgeber*in ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.

Dazu sind der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern. Zudem ist in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 1. OG rechts oder Wohnung Nr. 2).

Beschreibung

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.

Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum ggf. mit weiteren Personen selbst bezieht.

§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen