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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Kurzbeschreibung

Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen.

Beschreibung

Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in Deutschland besteht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen, die sich am Umfang des Zwölften Sozialgesetzbuches orientieren. Diese Leistungen heißen Analogleistungen.

  • Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Pass
  • Aufenthaltsgestattung / Duldung
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden
  • Sorgerechtserklärung
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Erklärung über eheähnliche Gemeinschaft
  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  • Letzte Mietnebenkostenabrechnung
  • gültiger Abschlagsbescheid der Stadtwerke Detmold (Gas, Strom, Wasser/Abwasser)
  • Heizkostenabrechnung
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten (3) Monate sowie EC-Karte
  • Sämtliche Sparbücher, Unterlagen über Wertpapiere, Aktien oder sonstige
  • Geld- (Vermögens) anlagen, Grundvermögen, Bausparverträge, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung und ähnliches
  • Erklärung zum Vermögen
  • Nachweis/e über private Haftpflicht-/Hausratversicherung
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Erklärung Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag
  • Erklärung über Einkommen und Leistungen, etc. (z. B. Verdienstabrechnungen, Bescheide über Kindergeld, ALG II)

Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.

Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).

Es fallen keine Gebühren an.

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Zuständige Einrichtungen