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Gewerbeanmeldung

Kurzbeschreibung

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Beschreibung

Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund ist die Gewerbeanmeldung zwingend vorgeschrieben. Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie Personengesellschaften (z. B. KG, OHG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (hier: Gewerbemeldestelle im Bürgerbüro der Stadt Bünde) anzeigen.

Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.

An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelstein, Perlen und Schmuck und
  • Altmetallen,
  • auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Gaststätten).

§14 Gewerbeordnung (GewO)

Neben der Gewerbeanmeldung reichen Sie ggf. bitte folgende Unterlagen ein:

  • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass ),
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Handelsregisterauszug (z. B. bei juristischen Personen) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen),
  • Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit,
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen)
  • bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Von der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und viele andere mehr).

Informationen auf Ihrem Weg zur Selbstständigkeit bekommen Sie auch beim Go! – Gründungsnetzwerk NRW der Gemeinschaftsaktion von Land und Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Dieses Netzwerk unterstützt Gründerinnen und Gründer sowie junge Unternehmen in Nordrhein-Westfalen.

Zu beachten ist, dass nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes beziehungswiese einer Zweigniederlassung den Beginn eines Gewerbes darstellt, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sowie die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde eine Gewerbeabmeldung, bei der anderen Behörde als Gewerbeanmeldung zu behandeln.

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach ist kein Gewerbe. Eine Gewerbeanmeldung ist somit nicht erforderlich. Eine Mitteilung an das Finanzamt über evtl. erzielte Einnahmen ist dennoch notwendig. Hier weichen Gewerbe- und Steuerrecht voneinander ab. Weitere Einzelheiten können einem Erlass des MBV NRW vom 06.07.2010 (Az.: 122-06-2) entnommen werden.

  • Gewerbeanmeldung:
      • für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind 26 €,
      • für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind 33 €,
      • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen 13 €.
  • Zweitschrift der Gewerbemeldung: 15,00 €
  • evtl. jeweils 13,00 € für das Führungszeugnis und die Auskunft auf dem Gewerbezentralregister

Zuständige Einrichtungen