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Gaststättenerlaubnis

Kurzbeschreibung

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft/Speisewirtschaft) und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Beschreibung

Erlaubnisfreier Betrieb

Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig. Zu beachten ist jedoch, dass eine Gewerbeanmeldung im Bürgerbüro erfolgen muss

Erlaubnis nach § 2 des Gaststättengesetzes (GastG)

Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Stadt Bünde erforderlich.

Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll.

Voraussetzung für die Erteilung der Gestattung ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt.

Vorläufige Erlaubnis nach § 11 des Gaststättengesetzes (GastG)

Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Die vorläufige Erlaubnis muss zusätzlich beantragt werden.

Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG)

Eine Gestattung kann für eine gastronomische Tätigkeit ausgestellt werden, wenn ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis (Veranstaltung) ansteht.

Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes (GastG)

Für einen Betrieb Ihres erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

Anzeige zur Weiterführung des Gewerbes nach § 10 des Gaststättengesetzes (GastG)

Ihr(e) Ehe- oder Lebenspartner(in) ist verstorben und verfügte vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis? 

Sofern Ihr   (e) Ehe- oder Lebenspartner(in) verstorben ist und vor dem Tod über eine bestandskräftige Gaststättenerlaubnis verfügte, können Sie ebenso wie minderjährige Erben, Nachlassverwalter oder –pfleger sowie Testamentsvollstrecker die Gaststätte ohne Beantragung einer auf Sie lautenden Erlaubnis bis zu 10 Jahren weiterführen. Das Ordnungsamt ist von der Weiterführung der Gaststätte jedoch zu unterrichten. 

Zuzüglich zu dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis - Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
  • Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein „Europäisches Führungszeugnis“ nach § 30 b BZRG.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes oder der Stadtkasse des Wohnortes
  • Pacht- bzw. Mietvertrag
  • Gewerbeanmeldung
  • Grundrissplan in 2-facher Ausfertigung mit Flächenberechnung
  • Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • ggf. Brandschaubericht

Wird die Gaststättenerlaubnis für eine juristische Person beantragt, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung einzureichen.

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden. Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte die zuständige Kontaktperson.

Folgende Anträge können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online stellen:

  • Gaststättengewerbe - Ausschank Erlaubnis
  • Gaststättengewerbe - Erlaubnis
  • Gaststättengewerbe - Erlaubnis, vorläufig
  • Gaststättengewerbe - Gestattung
  • Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis
  • Gaststättengewerbe - Erteilung Stellvertretererlaubnis, befristet
  • Gaststättengewerbe - Anzeige der Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhaber

Dort werden Ihnen u. a. auch die notwendigen Unterlagen je Antragsart genannt.

Alternativ stehen die entsprechenden Antragsvordrucke zum Download zur Verfügung.

Der Antrag auf Gaststättenerlaubnis ist online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW einzureichen. Dort werden Sie durch das Verfahren geleitet und können die erforderlichen Unterlagen hochladen.

Nach Eingang des Antrags im Ordnungsamt der Stadt Bünde erhalten Sie einen Bescheid über die Genehmigung oder Ablehnung. Bei Bedarf können eventuell noch weitere Unterlagen angefordert werden.

Die Verwaltungsgebühr wird aufgrund der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW anhand des Verwaltungsaufwands ermittelt.

Zuständige Einrichtungen