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Reisegewerbekarte

Kurzbeschreibung

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer ohne vorherige Bestellung/Terminabsprache außerhalb einer Niederlassung Waren oder Leistungen anbietet, Bestellungen entgegennimmt oder als Schausteller tätig ist. Das Reisegewerbe ist nicht identisch mit einer Reisebürotätigkeit.

Wer nach vorheriger Terminabsprache gewerblich tätig wird, übt kein Reisegewerbe aus. Es ist dann eine Gewerbeanmeldung (für ein stehendes Gewerbe) vorzunehmen.

Eine Reisegewerbekarte ist beispielsweise erforderlich zum Verkauf auf Märkten. Handelsvertreter gehören nicht zum betroffenen Personenkreis.

Beschreibung

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Der Angestellte im Reisegewerbe benötigt eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte sowie der Angestellte im Reisegewerbe ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

§ 55c Gewerbeordnung (GewO)

  • Antrag
  • Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes) vorzulegen)
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Bescheinigung des Hausarztes, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen
  • Führungszeugnis / Belegart 0 oder bei in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ein „Europäisches Führungszeugnis“ nach § 30 b BZRG; Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9); Antragszweck: Beantragung einer Reisegewerbekarte
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnorts)
  • Auszug aus dem Vollstreckungsportal (online zu beantragen)

Zusätzlich für Imbissbetriebe:

  • amtsärztliches Gesundheitszeugnis bzw. Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (nur bei Tätigkeiten, bei denen mit Lebensmitteln in Kontakt getreten wird o. ä.)
  • Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts

Hinweis: Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (beispielsweise Aktengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind die Nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafter, die 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals halten oder über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Bürgerbüro/ Gewerbeamt

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Schaustellergewerbe: Neben den vorgenannten Dokumenten ist der Nachweis über eine Haftpflichtversicherung gem. § 1 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vorzulegen.

Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.

Die Entscheidung über die Erteilung einer Reisegewerbekarte kostet zwischen 50,00 und 500,00 €. Die Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit kostet zwischen 10,00 und 250,00 € und die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 €.