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Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

Kurzbeschreibung

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das überwiegend oder ausschließlich der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf einer gewerberechtlichen und einer glückspielrechtlichen Erlaubnis.

Beschreibung

Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen (Mehrfachkonzessionen) sind nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe soll nicht unterschritten werden.

Die Öffnungszeiten für Spielhallen sind begrenzt: sie dürfen täglich längstens von 6.00 Uhr bis 1.00 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.

§ 33 i Gewerbeordnung (GewO),

§ 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum GlüStV

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen