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Geburten - Beurkundung von Neugeborenen
Beschreibung
Geburtsanzeige
Zuständig für die Geburtsbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk Ihr Kind geboren ist. Auf den Wohnort der Eltern kommt es dabei nicht an.
Ist Ihr Kind in Bünde geboren, ist das Standesamt Bünde, Bahnhofstraße 19, 32257 Bünde zuständig.
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Bitte wenden Sie sich bei einer Hausgeburt direkt mit dem Standesamt in Verbindung.
Welche Unterlagen einzureichen sind, ist je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern unterschiedlich. Das Standesamt erteilt Ihnen dazu gerne Auskunft. Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (Gebühr 15,00 €)
- Internationale Geburtsurkunde für die Anmeldung eines ausländischen Kindes bei der jeweiligen Auslandsvertretung (Gebühr 15,00 €)
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Hilfe bei Schwangerschaft/Mutterschaft bei der Krankenkasse
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld
- Geburtsurkunde zur Beantragung von Kindergeld
Familienname des Kindes
Familienname es deutschen Kindes
Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt die Einwilligung des Vaters voraus.
Wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben sollten, bestimmen beide Eltern einer ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.
Familiennamen eines ausländischen Kindes
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört. Das Standesamt trägt bei der Geburtsbeurkundung also den Familiennamen ein, den das Kind nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates erhält.
Vorname des Kindes
Auch der Erwerb der Vornamen eines Kindes richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört.
Grundsätzlich steht das Recht, dem Kind Vornamen zu erteilen, den sorgeberechtigten Elternteilen zu. Ist nur ein Elternteil Inhaber*in der elterlichen Sorge, so kann nur dieser dem Kind einen oder mehrere Vornamen erteilen.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die dem Wohl des Kindes widersprechen, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden (z.B. Lisa-Marie). Auch die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens ist zulässig (z.B. Tina). Die Schreibweise richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung.
Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei unseren oben genannten Mitarbeiter*innen, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewünschte Vorname standesamtlich eingetragen werden kann.
Anerkennung der Vaterschaft
Wenn Sie nicht verheiratet sind, kann der Vater nur in das Geburtenbuch eingetragen werden, wenn die Vaterschaft formell anerkannt worden ist. Dies kann auch schon vor der Geburt erfolgen. Die Vaterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem*einer Notar*in anerkannt werden; die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich zustimmen. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.