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Vormundschaft oder Pflegschaft beantragen
Kurzbeschreibung
Minderjährige Kinder und Jugendliche brauchen jemanden, der die Verantwortung für sie übernimmt und der sich darum kümmert, dass es ihnen gut geht.
Eigentlich ist das die Aufgabe der Eltern. Manchmal können oder wollen Eltern diese Aufgabe aber nicht übernehmen. In einem solchen Fall wird von einem Gericht ersatzweise ein anderer Erwachsener damit beauftragt, für das Kind oder den Jugendlichen verantwortlich zu sein.
Beschreibung
Was ist eine Vormundschaft?
Wird den Eltern die vollständige Verantwortung (elterliche Sorge) für ihr Kind entzogen, nennt man diese vom Gericht benannte Person "Vormund" bzw. "Vormundin".
Was ist eine Pflegschaft?
Wird nur ein Teil der elterlichen Verantwortung entzogen, spricht man von einer Ergänzungspflegschaft. Die benannte Person wird dann als „Ergänzungspfleger“ oder „Ergänzungspflegerin“ bezeichnet.
Wer kann Vormund bzw. Vormundin oder Pfleger bzw. Pflegerin werden?
Vormund bzw. Vormundin oder Pfleger bzw. Pflegerin können sein:
- das Jugendamt
- ein Vereinsvormund
- ein Berufsvormund
- ein ehrenamtlicher Vormund
Was sind die Aufgaben eines Vormunds bzw. einer Vormundin oder eines Pflegers bzw. einer Pflegerin?
- Sie vertreten die Kinder und Jugendlichen gesetzlich.
- Sie nehmen die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahr.
- Sie halten regelmäßigen persönlichen Kontakt mit den Minderjährigen.
- Der Vormund / Pfleger muss das Kind / den Jugendlichen an allen Entscheidungen, die für ihn wichtig sind, beteiligen und sie mit ihm besprechen (§ 1790 BGB).
- Sie haben das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und Jugendlichen.
- Sie entscheiden über Kindergarten, eine geeignete Schulform oder über die passende Ausbildungsstätte.
- Sie sind am Hilfeplanprozess beteiligt.
- Sie beantragen notwendige Hilfen für die Kinder und Jugendlichen.
- Sie regeln die Belange, welche die Gesundheit der oder des Minderjährigen betreffen.
- Sie verwalten das Vermögen von Kindern und Jugendlichen.
- Sie regeln die Erbschaftsangelegenheiten.
- Sie machen die Sozialleistungen geltend.
- Sie vertreten die Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren und sorgen dafür, dass diese angemessen angehört und beteiligt werden.
- Sie begleiten minderjährige Mütter als Vormund ihres Kindes oder ihrer Kinder und unterstützen sie in allen anfallenden Angelegenheiten.
- §§ 53 - 58 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
- §§ 1773 - 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Vormundschaft
- §§ 1909 - 1921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Pflegschaft
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Zuständige Einrichtungen
- Jugendamt
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- Bahnhofstraße 3
- 32257 Bünde
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