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Versteigerung Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Dieser Dienst wird vom Land Nordrhein-Westfalen angeboten. Wenn Sie diese Dienstleistung online beantragen möchten, werden Sie im nächsten Schritt auf ein Themenportal vom Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

1. Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmer*innen
    online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis
    erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene
    Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
2. Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler*innen
    oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmakler*innen
    vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen
    werden oder 
4. Versteigerungen, zu denen als Bieter*innen nur Personen zugelassen
    werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb
    ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. §34b Abs.4 Nr.1 o. Nr.2 GewO vorliegt.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditist*innen, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

1. Personalausweises oder Reisepass
2. Registerauszug (z.B. Handesregisterauszug bei juristischen Personen) und Gesellschaftsvertrag, 
3. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde,
4. Bundeszentralregisterauszug,
5. Bescheinigung der Stadtkasse bzw. ggf. und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie 

  1. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind und
  2. geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind. 

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

12.9.1

Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34b Abs. 1 GewO) 

Gebühr: Euro 50 bis 700

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Zuständige Einrichtungen