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Melderegisterauskunft

Kurzbeschreibung

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Beschreibung

Es wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind mindestens drei der folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht oder
  • letzte bekannte Anschrift.

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben.

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
  • einfache Melderegisterauskunft gem. § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
    (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
  • erweiterte Melderegisterauskunft gem. § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013
    (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG)
  • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S.1084) in der jeweils gültigen Fassung (BMG) 

Einfache Melderegisterauskunft:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)

Erweiterte Melderegisterauskunft:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise, die eine berechtigtes oder rechtliches Interesse belegen
  • Kopie des Überweisungsbelegs (Gebühren)

Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift und das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Seit dem 1. November 2015 bedarf es zusätzlich der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet wird, es sei denn, die entsprechende Einwilligung des Betroffenen liegt vor. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.

Das Auskunftsersuchen kann schriftlich oder persönlich im Bürgerbüro gestellt und bar, mit EC-Karte oder per vorab Überweisung bezahlt werden.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Gebühren für Auskünfte aus dem Melderegister

Die Höhe der Verwaltungsgebühren für eine Auskunft aus dem Melderegister richtet sich nach Tarifstelle 5 des Allgemeinen Gebührentarifes der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:

  • für einfache Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 11,00 Euro
  • für erweiterte Melderegisterauskünfte je Betroffenen: 15,00 Euro
  • für Auskünfte, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (z. B. Archivauskunft) je Betroffenen: 35,00 Euro
  • für örtliche Ermittlung je Betroffenen: 65,00 Euro