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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Kurzbeschreibung

Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger.

Beschreibung

Jede in Bünde gemeldete Person hat gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) das Recht und die Möglichkeit, jederzeit der Datenübermittlung an bestimmte Institutionen zu widersprechen. Dies kann vorzugsweise online, postalisch oder mit Terminvereinbarung persönlich im Bürgerbüro der Stadt Bünde erfolgen. Nach der Eintragung bleibt die Sperre im Melderegister bis zu ihrem Widerruf bestehen.

Übermittlungssperren können eingerichtet werden gegen die Weitergabe der Daten:

  • an Religionsgesellschaften
  • für Alters- und Ehejubiläen
  • an Adressbuchverlage
  • an die Bundeswehr - wird nur einmal (in dem Jahr, in dem die Person 18 Jahre alt wird) übermittelt
  • an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Übermittlung von Meldedaten an Parteien:

Gemäß § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Von der Möglichkeit dieser Auskunft machen nahezu alle etablierten Parteien Gebrauch. Dies ist im Vorlauf von Wahlen üblich und rechtlich zulässig.

Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft, wie z.B. die Staatsangehörigkeit, ist kein Auswahlkriterium. Die Auskünfte dürfen per Gesetz zudem nur folgende Daten enthalten: Familienname, Vorname, ggf. Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die Geburtstage hingegen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.

Mit Abstand häufigster Fall ist die Auskunft zur Gruppe der Erstwählenden, um diese mit einem entsprechenden Anschreiben von der eigenen Partei zu überzeugen und zur Wahl aufzurufen.

Gruppenauskünfte sind ausschließlich in den sechs Monaten vor der Wahl möglich. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese zudem nur für die Werbung bei der Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl wieder zu löschen bzw. zu vernichten. Es werden keine Auskünfte über Personen erteilt, über die eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vermerkt ist.

§§ 36 Abs. 2, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen