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Straßenverkehrsbehördliche Anordnung

Kurzbeschreibung

Für Maßnahmen, die den öffentlichen Straßenverkehr beeinflussen oder einschränken, ist gemäß § 45 Abs. 6 StVO eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung erforderlich. 

Beschreibung

Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung regelt Art, Umfang und Dauer der verkehrlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel Verkehrszeichen, Absperrungen, Umleitungen oder temporäre Verkehrsführungen. Ziel ist es, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie den Schutz aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

§ 45 Absatz 1 Nr. 1 StVO
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder 
verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (...).
§ 45 Absatz 6 StVO
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen kennzeichnen zu haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

Beim Einrichten einer Baustelle ist zusätzlich ein Antrag für eine Aufbruchgenehmigung beim Straßenbau (Amt 66) zu stellen, sobald die Oberfläche aufgebrochen wird.

Antragsteller sind verpflichtet, die Maßnahme rechtzeitig zu beantragen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Hierzu zählen insbesondere ein vollständiger Antrag, ein aussagekräftiger Verkehrszeichen- bzw. Verkehrsführungsplan nach den geltenden Richtlinien sowie ein gültiger RSA-Nachweis gemäß den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Der Nachweis ist für die verantwortliche Person vorzulegen, die mit der Einrichtung und Überwachung der Verkehrssicherung beauftragt ist.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft jeden Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben, der örtlichen Gegebenheiten sowie möglicher Auswirkungen auf den Verkehr. Nach erfolgreicher Prüfung wird die straßenverkehrsbehördliche Anordnung erlassen und dem Antragsteller schriftlich übermittelt. Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Tage. Die genehmigten Maßnahmen sind verbindlich umzusetzen. Abweichungen oder Änderungen bedürfen einer erneuten behördlichen Zustimmung.

Die anfallenden Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Sondernutzungssatzung der Stadt Bünde.

Zuständige Einrichtungen